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ZK2 2018 41

Kostenbeschwerde

Schwyz · 2018-07-24 · Deutsch SZ
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Kostenbeschwerde | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Die Kostenbeschwerde wird abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehal- ten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 200.00.
  5. Zufertigung an A.________ (1/R) und das Notariat und Grundbuchamt March (1/R). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 24. Juli 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 24. Juli 2018 ZK2 2018 41 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Notariat und Grundbuchamt March, Postfach 437, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen, Beschwerdegegner, betreffend Kostenbeschwerde (Beschwerde gegen die Rechnung des Notariats und Grundbuchamts vom

18. Mai 2018);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass das Notariat und Grundbuchamt March dem Beschwerdeführer am

18. Mai 2018 für diverse Fotokopien (öffentliche Urkunden inkl. Vollmachts- unterlagen) im Zusammenhang mit Änderungen bei den Autoabstellplätzen im Freien in der Überbauung „B.________“ in Altendorf Rechnung im Betrage von Fr. 200.00 stellte (KG-act. 1/1+2);

- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2018 einerseits gegen diese Rechnung Kostenbeschwerde und andererseits eine allgemeine Aufsichtsbeschwerde gegen das Notariat und Grundbuchamt betreffend die Überbauung „B.________“ in Altendorf einreichte (KG-act. 1) und dass die Kostenbeschwerde mit Verfügung vom 30. Mai 2018 von der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde abgetrennt wurde (KG-act. 2);

- dass der Beschwerdeführer mit Kostenvorschussverfügung vom 30. Mai 2018 (KG-act. 3) und Nachfristansetzung vom 26. Juni 2018 (KG-act. 6) auf- gefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.00 für die Behandlung der Kostenbeschwerde zu bezahlen;

- dass der Beschwerdeführer die Kostenbeschwerde mit Schreiben vom

10. Juli 2018 (KG-act. 7) aus Gründen der Verhältnismässigkeit zurückgezo- gen hat, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschrei- ben ist;

- dass ausnahmsweise auf Kostenerhebung zu verzichten ist und gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO mangels Geltendmachung und hinreichender Be- gründung auf eine Parteientschädigung zu verzichten ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Kostenbeschwerde wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehal- ten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 200.00.

5. Zufertigung an A.________ (1/R) und das Notariat und Grundbuchamt March (1/R). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 24. Juli 2018 kau